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   BPatG, 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02   

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https://dejure.org/2003,28929
BPatG, 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02 (https://dejure.org/2003,28929)
BPatG, Entscheidung vom 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02 (https://dejure.org/2003,28929)
BPatG, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 24 W (pat) 30/02 (https://dejure.org/2003,28929)
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  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02
    Die Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke ua dann, wenn ihr von den angesprochenen Verkehrskreisen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02
    Die Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke ua dann, wenn ihr von den angesprochenen Verkehrskreisen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird (vgl ua BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2003, 1050 "Cityservice").
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02
    Dabei können jedoch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an welche sich der Verkehr gewöhnt hat, die mangelnde Unterscheidungskraft eines Begriffs nicht aufheben (vgl ua BGH BlPMZ 1991, 26, 27 "NEW MAN"; MarkenR 2001, 1153 "anti KALK").
  • BPatG, 07.03.2001 - 29 W (pat) 351/99
    Auszug aus BPatG, 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02
    Als ein dem angesprochenen inländischen Publikum in seiner beschreibenden Bedeutung überwiegend verständliches englisches Wort, dessen konkrete Schriftzuggestaltung sich im Rahmen werbeüblicher Gebrauchsgrafik hält, kann die angemeldeten Marke außerdem im inländischen sowie zudem im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zur Bezeichnung der exklusiven, auserlesenen Qualität der betreffenden Werbedienstleistungen dienen und ist daher auch nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen (vgl hierzu auch die der Anmelderin vom Senat übersandten PAVIS PROMA-Ausdrucke der Bundespatentgerichts-Beschlüsse 26 W (pat) 122/95 vom 18.09.1996 "SELECT COMFORT", 29 W (pat) 351/99 vom 07.03.2001 "SelectPlus" und 33 W (pat) 82/00 vom 10.10.2000 "select card", in denen jeweils das Wort "select" als nicht unterscheidungskräftige und zum Teil als freihaltebedürftige Beschaffenheits- bzw Qualitätsangabe beurteilt wurde).
  • BPatG, 10.10.2000 - 33 W (pat) 82/00
    Auszug aus BPatG, 16.12.2003 - 24 W (pat) 30/02
    Als ein dem angesprochenen inländischen Publikum in seiner beschreibenden Bedeutung überwiegend verständliches englisches Wort, dessen konkrete Schriftzuggestaltung sich im Rahmen werbeüblicher Gebrauchsgrafik hält, kann die angemeldeten Marke außerdem im inländischen sowie zudem im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zur Bezeichnung der exklusiven, auserlesenen Qualität der betreffenden Werbedienstleistungen dienen und ist daher auch nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen (vgl hierzu auch die der Anmelderin vom Senat übersandten PAVIS PROMA-Ausdrucke der Bundespatentgerichts-Beschlüsse 26 W (pat) 122/95 vom 18.09.1996 "SELECT COMFORT", 29 W (pat) 351/99 vom 07.03.2001 "SelectPlus" und 33 W (pat) 82/00 vom 10.10.2000 "select card", in denen jeweils das Wort "select" als nicht unterscheidungskräftige und zum Teil als freihaltebedürftige Beschaffenheits- bzw Qualitätsangabe beurteilt wurde).
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